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Transcamion
Schiffahrtsagentur GmbH
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D - 81241 München
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DE 129 48 19 86
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Für Schiffsmakler und Schiffsagenten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
§ 1
I. Der Schiffsmakler wird stets im Auftrage und für Rechnung eines Anderen
tätig und verpflichtet sich, diese Tätigkeit mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns auszuüben und die Personen, deren er sich zur Erfüllung
seiner Verpflichtung bedient, sorgfältig auszusuchen.
II. Der Schiffsmakler gilt als befugt und bevollmächtigt, alle ihm zur
Durchführung eines Auftrages erforderlich erscheinenden Maßnahmen
zu ergreifen, insbesondere Verträge mit Dritten zu üblichen Bedingungen
abzuschließen.
III. Der Schiffsmakler ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 2
Sämtliche vom Schiffsmakler abgegebene Offerten gelten als freibleibend,
es sei denn, das Gegenteil ist ausdrücklich erklärt worden.
§ 3
I. Der Schiffsmakler ist nicht verpflichtet, für seinen Auftraggeber Dritten
gegenüber Garantien zu geben, Sicherheiten zu leisten oder irgendeine
Zahlung zu leisten, für die er keine Deckung oder kein ihm ausreichend
erscheinenden Sicherheiten hat.
II. Für alle etwa vom Schiffsmakler geleisteten Garantien, Bürgschaften
und/oder verauslagten Beträge hat der Schiffsmakler Anspruch auf Zahlung
einer Provision in Höhe von 2 ½ %, und zwar unabhängig von
dem Erstattungsanspruch für sämtliche Aufwendungen wie z.B. Zinsen,
Bankspesen etc.
§ 4
I. Der Schiffsmakler haftet seinem Auftraggeber gegenüber für Schäden
und Verluste nur, sofern diese durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
entstanden sind. Dasselbe gilt für seine Erfüllungsgehilfen.
II. Der Schiffsmakler übernimmt keine Haftung für das richtige Inkasso
von Nachnahmen.
III. Das Risiko unvollständiger, fehlerhafter und/oder verzögerter
Nachrichten- übermittlung, insbesondere bei Benutzung von Post, Radio,
Telefon, Telex oder Telegrafie, trägt der Auftraggeber.
IV. Der Schiffsmakler haftet nicht für irgendwelche Kursverluste.
V. Der Schiffsmakler hat das Recht, auf ausländische Währung lautende
Frachten oder sonstige Forderungen, welche er für seinen Auftraggeber
einzieht, in DM-Währung zum Kurse des Zahlungstages auszuzahlen.
VI. Im Haftungsfall ist die Haftung des Schiffsmaklers auf den Betrag von Euro
25 000,- pro Schadensfall beschränkt.
VII. Jegliche Haftungsansprüche gegen den Schiffsmakler sind ausgeschlossen,
wenn diese nicht innerhalb von 6 Monaten seit dem Entstehen des Schadens oder
des Verlustes rechtshängig gemacht worden sind.
§ 5
I. Der Schiffsmakler erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung,
die freier Vereinbarung unterliegt, sofern keine tarifliche Regelung besteht.
II. Forderungen des Schiffsmaklers in ausländischer Valuta, oder von ihm
in ausländischer Valuta aufgemachten Rechnungen, berechtigen den Schiffsmakler,
in seiner Wahl entweder Zahlung in dem betreffenden ausländischen gesetzlichen
Zahlungsmittel oder zum Tageskurs in Euro – wiederum in seiner Wahl – entweder
auf den Tag der Datierung der Rechnung oder auf den Tag der Bezahlung zu verlangen.
III. Auf ausstehende Forderungen des Schiffsmaklers sind vom Auftraggeber bei
Nichtbezahlung innerhalb von 30 Tagen seit Rechnungsdatum Verzugszinsen in
Höhe von 1 % per Monat zu zahlen.
IV. Der Schiffsmakler ist berechtigt, sich jederzeit ab Fälligkeit seiner
Forderungen durch Aufrechnung zu befriedigen; ihm steht darüber hinaus
ein Zurückbehaltungsrecht zu.
V. Dem Schiffsmakler steht ein hiermit vertraglich vereinbartes Pfandrecht
an allen Vermögensgegenständen seines Auftraggebers, die sich im
Besitz des Schiffsmaklers befinden oder in seinen Besitz gelangen, für
alle seine Forderungen gegen den Auftraggeber zu, ganz gleich aus welchem Grunde
und zu welchem Zeitpunkt solche Forderungen entstanden sind.
VI. Der Schiffsmakler ist berechtigt, alle in seinem Besitz befindlichen Vermögensgegenstände
des Auftraggebers in seiner Wahl entweder freihändig oder durch öffentliche
Versteigerung zu verwerten, wenn der Auftraggeber nicht spätestens innerhalb
von 30 Tagen nach einer per Einschreibebrief abgesandten Mahnung geleistet
hat, oder dem Schiffsmakler ausreichend erscheinende andere Sicherheiten eingeräumt
hat.
§ 6
Alle Kosten, die im Zusammenhang oder als Folge von Überweisungen vom,
zum
oder für den Auftraggeber entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.