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Transcamion
Schiffahrtsagentur GmbH
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Für Schiffsmakler und Schiffsagenten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland

§ 1
I. Der Schiffsmakler wird stets im Auftrage und für Rechnung eines Anderen tätig und verpflichtet sich, diese Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben und die Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung bedient, sorgfältig auszusuchen.
II. Der Schiffsmakler gilt als befugt und bevollmächtigt, alle ihm zur Durchführung eines Auftrages erforderlich erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Verträge mit Dritten zu üblichen Bedingungen abzuschließen.
III. Der Schiffsmakler ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 2
Sämtliche vom Schiffsmakler abgegebene Offerten gelten als freibleibend, es sei denn, das Gegenteil ist ausdrücklich erklärt worden.
§ 3
I. Der Schiffsmakler ist nicht verpflichtet, für seinen Auftraggeber Dritten gegenüber Garantien zu geben, Sicherheiten zu leisten oder irgendeine Zahlung zu leisten, für die er keine Deckung oder kein ihm ausreichend erscheinenden Sicherheiten hat.
II. Für alle etwa vom Schiffsmakler geleisteten Garantien, Bürgschaften und/oder verauslagten Beträge hat der Schiffsmakler Anspruch auf Zahlung einer Provision in Höhe von 2 ½ %, und zwar unabhängig von dem Erstattungsanspruch für sämtliche Aufwendungen wie z.B. Zinsen, Bankspesen etc.
§ 4
I. Der Schiffsmakler haftet seinem Auftraggeber gegenüber für Schäden und Verluste nur, sofern diese durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind. Dasselbe gilt für seine Erfüllungsgehilfen.
II. Der Schiffsmakler übernimmt keine Haftung für das richtige Inkasso von Nachnahmen.
III. Das Risiko unvollständiger, fehlerhafter und/oder verzögerter Nachrichten- übermittlung, insbesondere bei Benutzung von Post, Radio, Telefon, Telex oder Telegrafie, trägt der Auftraggeber.
IV. Der Schiffsmakler haftet nicht für irgendwelche Kursverluste.
V. Der Schiffsmakler hat das Recht, auf ausländische Währung lautende Frachten oder sonstige Forderungen, welche er für seinen Auftraggeber einzieht, in DM-Währung zum Kurse des Zahlungstages auszuzahlen.
VI. Im Haftungsfall ist die Haftung des Schiffsmaklers auf den Betrag von Euro 25 000,- pro Schadensfall beschränkt.
VII. Jegliche Haftungsansprüche gegen den Schiffsmakler sind ausgeschlossen, wenn diese nicht innerhalb von 6 Monaten seit dem Entstehen des Schadens oder des Verlustes rechtshängig gemacht worden sind.
§ 5
I. Der Schiffsmakler erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung, die freier Vereinbarung unterliegt, sofern keine tarifliche Regelung besteht.
II. Forderungen des Schiffsmaklers in ausländischer Valuta, oder von ihm in ausländischer Valuta aufgemachten Rechnungen, berechtigen den Schiffsmakler, in seiner Wahl entweder Zahlung in dem betreffenden ausländischen gesetzlichen Zahlungsmittel oder zum Tageskurs in Euro – wiederum in seiner Wahl – entweder auf den Tag der Datierung der Rechnung oder auf den Tag der Bezahlung zu verlangen.
III. Auf ausstehende Forderungen des Schiffsmaklers sind vom Auftraggeber bei Nichtbezahlung innerhalb von 30 Tagen seit Rechnungsdatum Verzugszinsen in Höhe von 1 % per Monat zu zahlen.
IV. Der Schiffsmakler ist berechtigt, sich jederzeit ab Fälligkeit seiner Forderungen durch Aufrechnung zu befriedigen; ihm steht darüber hinaus ein Zurückbehaltungsrecht zu.
V. Dem Schiffsmakler steht ein hiermit vertraglich vereinbartes Pfandrecht an allen Vermögensgegenständen seines Auftraggebers, die sich im Besitz des Schiffsmaklers befinden oder in seinen Besitz gelangen, für alle seine Forderungen gegen den Auftraggeber zu, ganz gleich aus welchem Grunde und zu welchem Zeitpunkt solche Forderungen entstanden sind.
VI. Der Schiffsmakler ist berechtigt, alle in seinem Besitz befindlichen Vermögensgegenstände des Auftraggebers in seiner Wahl entweder freihändig oder durch öffentliche Versteigerung zu verwerten, wenn der Auftraggeber nicht spätestens innerhalb von 30 Tagen nach einer per Einschreibebrief abgesandten Mahnung geleistet hat, oder dem Schiffsmakler ausreichend erscheinende andere Sicherheiten eingeräumt hat.
§ 6
Alle Kosten, die im Zusammenhang oder als Folge von Überweisungen vom, zum
oder für den Auftraggeber entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.